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Kosten |
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Anwälte
sind teuer - so die landläufige Meinung. Nicht ganz zu Unrecht. Die Gebühren
eines Rechtsanwaltes sind seit dem 01.07.2004 in der RVG, dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, durch den Gesetzgeber festgelegt. Jede
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt rechnet somit nach denselben gesetzlichen
Vorschriften ab. Entscheidend
für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist der
erteilte Auftrag, das Rechtsgebiet, die jeweilige gerichtliche Instanz und
die Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Zwei kurze Beispiele zur Erläuterung, ohne
Anspruch auf Vollständigkeit: Soll im Zivilrecht
eine Forderung über € 2.500,00 außergerichtlich geltend gemacht werden, fällt
eine sog. Geschäftsgebühr von idR € 209,30 netto
nebst Auslagenpauschale (€ 20,00) und 19% Mehrwertsteuer an, gesamt also €
272,87. Sofern mit dem Gegner ein Vergleich zustande kommt, kommt noch eine
Einigungsgebühr, in diesem Fall in Höhe von € 287,39 brutto hinzu Bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zivilrecht
in der 1. Instanz (Amtsgericht) sind die Kosten höher. IdR
fällt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an; bei einem Streit in
Höhe von € 2.500,00 fallen Kosten für einen Rechtsanwalt mindestens in Höhe
von € 502,78 brutto an, weitere
Gebühren können hinzukommen (zB. Vergleich). Hinzu
kommen die Gerichtskosten, bei diesem Beispiel € 243,00. Sofern der Anwalt in
derselben Angelegenheit auch bereits außergerichtlich tätig war, kommt noch eine anteilige Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale
hinzu, in diesem Falle weitere € 148,33 brutto. Grundsätzlich
trägt der Auftraggeber die Kosten seines Rechtsanwaltes, im Falle des
gerichtlichen Obsiegens muss der Gegner diese Kosten erstatten. Im Arbeitsrecht
muß in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede
Partei ihre Kosten selbst tragen, unabhängig davon, wie der Prozeß ausgeht. In manchen
Fällen ist es angebracht, statt der gesetzlichen Gebühren eine
Honorarvereinbarung, sei es pauschal oder nach Zeit, zu vereinbaren. |
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